Mit unseren Parkverbotsschildern und Halteverbotsschildern sagen Sie Falschparkern effektiv den Kampf an! Sorgen Sie mit unseren Schildern endlich für freie Zufahrten auf Ihrem Firmengelände. Kennzeichnen Sie damit gut sichtbar Ein- und Ausfahrten, Lieferzonen sowie sicherheitsrelevante Bereiche in Ihrem Unternehmen. So gewährleisten Sie im Notfall die Sicherheit Ihrer Mitarbeiter und sorgen für reibungslose Betriebsabläufe. Die eindeutige Kennzeichnung von eingeschränkten und absoluten Halteverboten gemäß Straßenverkehrsordnung (StVo) ist unmissverständlich. Der Hinweis auf dem Parkverbotsschild, dass unberechtigt geparkte Fahrzeuge kostenpflichtig abgeschleppt werden, verstärkt die Wirkung dieser Schilder.
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Für den langfristigen Außeneinsatz empfehlen wir auf jeden Fall die Aluverbundplatte zu wählen. Das sehr stabile Grundmaterial ist extrem langlebig und bruchfest. Für kurz- bis mittelfristige Außeneinsätze und/oder in Parkhäusern sind Parkplatzschilder aus PVC-Hartschaumplatten ideal.
§ 12 der Straßenverkehrsordnung (StVO) regelt das Halten (Abs. 1) und Parken (Abs. 2). Von halten spricht man, wenn ein Fahrer während einer gewollten Fahrtunterbrechung das Auto nicht verlässt und weniger als drei Minuten stehen bleibt. Wird das Fahrzeug verlassen oder länger als drei Minuten abgestellt, spricht man von parken. Offiziell handelt es sich bei den gerne als Parkverbot bezeichneten Parkverbotsschildern um Halteverbote. Das absolute Halteverbot (VZ-Nr. 283) umfasst dabei jede Form des Abstellens, das eingeschränkte Halteverbot (VZ-Nr. 286) lässt das Halten im Rahmen der oben stehenden Definition zu.
Beide Parkverbotsschilder können Richtungspfeile enthalten, die Anfang und Ende des Verbotsbereichs (einfacher Pfeil nach links oder rechts) oder deren Fortlauf (zwei Pfeile, nach links und nach rechts) markieren. Auch das Ausweisen eines Halteverbots für eine ganze Zone ist mit Hilfe von VZ-Nr. 290 möglich. Halteverbotsschilder und Parkverbotsschilder sind Vorschriftszeichen nach § 41 StVO und müssen zwingend befolgt werden.
Gemäß § 859 Absatz 3 BGB und dem BGH-Urteil V ZR 144/08 können Sie Falschparker von Ihrem Privatparkplatz abschleppen lassen. Dies gilt auch, wenn Sie einen Stellplatz nur gemietet haben. Voraussetzung ist jedoch, dass es sich um einen privaten Parkplatz handelt. Da dies für andere Verkehrsteilnehmer nicht immer erkennbar ist, ist es sinnvoll ein entsprechendes Parkverbotsschild bzw. Halteverbotsschild „Privatgrundstück“ aufzustellen. Der zusätzliche Hinweis auf dem Parkverbotsschild über die möglichen Konsequenzen für Falschparker lässt keinerlei Unklarheiten entstehen.